Verbandsstatuten vom 10. Mai 2010
I. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen Schweizerischer Aussenhandels-Kaderverband/Association Suisse des Cadres du Commerce Extérieur/Associazione Svizzera dei Quadri del Commercio Estero (SAK-CES) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Sitz und Rechtsdomizil sind der Wohnort des amtierenden Präsidenten.
II. Zweck
Artikel 3
Der Schweizerische Aussenhandels-Kaderverband (SAK-CES) bezweckt die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der für den Abschluss und die Abwicklung von Geschäften in der Aussenwirtschaft verantwortlichen Fachleute und Führungskräfte.
Der SAK-CES setzt sich für die Interessen der schweizerischen Aussenwirtschaft ein. Der SAK-CES verfolgt keine Erwerbszwecke.
Artikel 4
Der SAK-CES fördert die Beziehungen und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und zu Unternehmungen im In- und Ausland. Er strebt die Wahrung der Berufsinteressen seiner Mitglieder an.
Artikel 5
Der SAK-CES organisiert Berufsprüfungen (BP) und höhere Fachprüfungen (HFP) in der ganzen Schweiz gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung gemeinsam mit Organisationen und Verbänden, die einen Bezug zu diesen Prüfungen haben und die Gewähr dafür bieten, dass ihre Organe persönlich und organisatorisch völlig unabhängig von Ausbildungsinstituten sind, welche auf diese Prüfungen hin ausbilden und vorbereiten.
III. Mitgliedschaft
Artikel 6
Mitgliederkategorien sind: aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Dritte.
Artikel 7
Dozenten und Teilnehmer einer Aus- und Weiterbildung in der Aussenwirtschaft können Mitglied des Vereins werden; ebenso Mitarbeiter eines Unternehmens/einer Organisation im Bereich der Aussenwirtschaft. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Mitglieder, die in einer leitenden Funktion bei einem Ausbildungsinstitut, das auf die Prüfungen hin ausbildet und vorbereitet, tätig oder daran finanziell beteiligt sind, haben kein Antrags- und Stimmrecht, sondern verfügen nur über eine beratende Stimme.
Artikel 8
Die Generalversammlung kann, auf Antrag des Vorstandes, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Artikel 9
Dritte können Gönner, Unternehmungen, andere Organisationen oder Einzelpersonen sein. Über die Aufnahme befindet der Vorstand.
Artikel 10
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen
Artikel 11
Wer gegen Vereinszweck und Vereinsinteressen verstösst, kann ohne nähere Gründe durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
IV. Organisation
Artikel 12
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
Artikel 13
Die Organe des Vereins sind
A) Die GV
B) Der Vorstand
C) Die Kontrollstelle
Art. 14
Sektionen – Der SAK-CES kann Sektionen bilden. Die Einzelheiten regelt der Vorstand.
A) Die Generalversammlung (GV)
Artikel 15
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise innert drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres zusammen.
Artikel 16
Die GV hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
b) Wahl des Präsidenten
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Tätigkeitsprogrammes des Vorstandes, des Budgets und der Jahresrechnung.
d) Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
e) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Statutenänderungen
h) Auflösung des Vereins
Artikel 17
Die ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Artikel 18
Die GV wird durch den Vorstand bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.
Artikel 19
Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen dem Vorstand spätestens 20 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen den Mitgliedern durch den Vorstand bis 10 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Artikel 20
Ehrenmitglieder und zahlende Mitglieder sind stimmberechtigt.
Artikel 21
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr aller an der Wahl resp. der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Artikel 22
Die Leitung übernimmt der Präsident oder ein Vorstandsmitglied.
B) Der Vorstand
Artikel 23
Der Vorstand umfasst fünf Mitglieder. Er konstituiert sich selbst.
Artikel 24
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 25
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
Artikel 26
Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu Zweien.
Artikel 27
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder rechtskräftig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben können. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 28
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (inkl. E-Mail) ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen ausdrücklich widerspricht.
C) Kontrollstelle
Artikel 29
Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisionsgesellschaft oder zwei Mitgliedern.
Artikel 30
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Artikel 31
Die Rechte und Pflichten der Kontrollstelle entsprechen sinngemäss denjenigen des Aktienrechtes (Art. 727ff OR).
V. Finanzen
Artikel 32
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jedes (beitragspflichtige) Mitglied ist verpflichtet, die von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Jede persönliche Haftung und Nachschusspflicht für die Verbindlichkeit des Vereins über den jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Unbeschadet der Möglichkeit des Austritts aus dem Verein gemäss Artikel 10 der Statuten ist im Austrittsjahr der volle Jahresbeitrag geschuldet.
Artikel 33
Der Vorstand legt der GV jedes Jahr die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
Artikel 34
Die Verwendung der Mittel sind unter Punkt II Zweck abschliessend umschrieben.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 35
Vereinssignete und Schriftzüge sind geschützt und dürfen nur unter Zustimmung des Vorstandes für irgendwelche Zwecke verwendet oder abgeändert werden.
Artikel 36
Statutenrevisionen müssen von der GV mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.
Artikel 37
Die Vereinsauflösung muss von zwei Dritteln der an der GV anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Artikel 38
Bei der Auflösung des Vereins geht das nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Organisation.
Diese Statuten sind von der a.o. Generalversammlung am 10. Mai 2010 beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 22. März 2006.
Der Präsident
Stefano Corvaglia