Auszug aus dem eidg. Prüfungsreglement Exportfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis
Art. 11 - Zulassung (Auszug aus Prüfungsreglement Exportfachmann/-frau)
Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich über einen der folgenden Ausbildungswege und eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Exports ausweisen kann:
Ausbildung und praktische Tätigkeit:
1 dreijährige abgeschlossene Berufslehre oder Abschluss einer anerkannten Handelsmittelschule oder Maturazeugnis (alle Typen) und zweijährige Berufspraxis im Export, oder
2 Abschluss einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) sowie Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung und zweijährige Berufspraxis im Export, oder
3 eine von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannte Ausbildung und entsprechende Berufspraxis im Export. Hierher gehören auch die nach bi- und multilateralen Abkommen gegenseitig anzuerkennenden ausländischen Diplome, Abschlusszeugnisse und praktischen Tätigkeiten.