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:.Prüfungen > Exportfachmann/-frau > Prüfungszulassung

Auszug aus dem eidg. Prüfungsreglement Exportfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis

Art. 11 - Zulassung (Auszug aus Prüfungsreglement Exportfachmann/-frau)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich über einen der folgenden Ausbildungswege und eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Exports ausweisen kann:

Ausbildung und praktische Tätigkeit:

1 dreijährige abgeschlossene Berufslehre oder Abschluss einer anerkannten Handelsmittelschule oder Maturazeugnis (alle Typen) und zweijährige Berufspraxis im Export, oder
 
2 Abschluss einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) sowie Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung und zweijährige Berufspraxis im Export, oder
 
3 eine von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannte Ausbildung und entsprechende Berufspraxis im Export. Hierher gehören auch die nach bi- und multilateralen Abkommen gegenseitig anzuerkennenden ausländischen Diplome, Abschlusszeugnisse und praktischen Tätigkeiten.