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:.Prüfungen > Exportleiter/-leiterin > Prüfungszulassung

Auszug aus dem eidg. Prüfungsreglement eidg. dipl. Exportleiter/-leiterin

Art. 11 - Zulassung (Auszug aus Prüfungsreglement eidg. dipl. Exportleiter/-leiterin)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich über einen der folgenden Ausbildungswege und eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Exports ausweisen kann: 


Ausbildung und praktische Tätigkeit:
 
1 bestandene Prüfung eines Exportfachmanns mit eidg. Fachausweis und
   einjährige Berufspraxis im Export seit der Ausstellung des Fachausweises,
   oder
 
2 dreijährige abgeschlossene Berufslehre oder Abschluss einer anerkannten
   Handelsmittelschule oder Maturazeugnis (alle Typen) und sechsjährige
   Berufspraxis im Export,
   oder
 
3 Abschluss einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL)
   oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) sowie Diplom
   einer höheren kaufmännischen Fachprüfung und dreijährige Berufspraxis 
   im Export,
   oder
 
4 eine von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannte Ausbildung
   und entsprechende Berufspraxis im Export. Hierher gehören auch die nach 
   bi- und multilateralen Abkommen gegenseitig anzuerkennenden auslän-
   dischen Diplome, Abschlusszeugnisse und praktischen Tätigkeiten.