Auszug aus dem eidg. Prüfungsreglement eidg. dipl. Exportleiter/-leiterin
Art. 11 - Zulassung (Auszug aus Prüfungsreglement eidg. dipl. Exportleiter/-leiterin)
Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich über einen der folgenden Ausbildungswege und eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Exports ausweisen kann:
Ausbildung und praktische Tätigkeit:
1 bestandene Prüfung eines Exportfachmanns mit eidg. Fachausweis und
einjährige Berufspraxis im Export seit der Ausstellung des Fachausweises,
oder
2 dreijährige abgeschlossene Berufslehre oder Abschluss einer anerkannten
Handelsmittelschule oder Maturazeugnis (alle Typen) und sechsjährige
Berufspraxis im Export,
oder
3 Abschluss einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL)
oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) sowie Diplom
einer höheren kaufmännischen Fachprüfung und dreijährige Berufspraxis
im Export,
oder
4 eine von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannte Ausbildung
und entsprechende Berufspraxis im Export. Hierher gehören auch die nach
bi- und multilateralen Abkommen gegenseitig anzuerkennenden auslän-
dischen Diplome, Abschlusszeugnisse und praktischen Tätigkeiten.