Reglement über die Durchführung der Höheren Fachprüfung für Exportleiter
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Träger der Prüfung
1. Gestützt auf die Artikel 51 bis 57 des BG über die Berufsbildung vom 19.04.1978 führt der Schweiz. Aussenhandels-Kaderverband (SAK) Höhere Fachprüfungen zum Erwerb des Diploms für Exportleiter/in durch.
2. Das Prüfungsgebiet umfasst die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 2 Zweck der Prüfung
Der Kandidat hat durch die Prüfung den Beweis zu erbringen, dass er die beruflichen Fähigkeiten besitzt, welche für die Tätigkeit als qualifizierter Exportleiter/in erforderlich sind.
II. Organisation der Prüfung und Prüfungsorgane
Art. 3 Zeitpunkt der Prüfung
1. Die Prüfung wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durchgeführt. Grundsätzlich ist eine jährliche Durchführung vorgesehen.
2. Zeit und Ort der Prüfungen werden jeweils durch die Prüfungskommission bestimmt.
3. Jeder Kandidat hat Anspruch darauf, nach seiner Wahl in einer der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) geprüft zu werden.
Art. 4 Prüfungsorgane
Die Durchführung der Prüfungen wird einer Prüfungskommission übertragen.
Der Präsident und die Mitglieder der Prüfungskommission werden für eine Amtsdauer von drei Jahren durch den Vorstand des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes gewählt. Die Prüfungskommission umfasst 9 Mitglieder. Die Prüfungskommission soll nach fachlichen Gesichtspunkten repräsentativ zusammengesetzt sein. Es gehören ihr von Amtes wegen je ein Vertreter des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) und der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung (OSEC) an. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
Art. 5 Prüfungskommission, Zuständigkeit
1. Der Prüfungskommission obliegt:
a) Gegebenenfalls Erlass der Ausführungsbestimmungen (Wegleitung) zum Prüfungsreglement,
b) Aufstellen des detaillierten Prüfungsprogrammes, Wahl der Prüfungsexperten und, falls nötig, von Fachausschussen,
c) Organisation und Durchführung der Prüfungen, insbesondere Festsetzung der Prüfungsdaten, Wahl des Prüfungsortes, Ausschreibung der Prüfung.
d) Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen,
e) Entscheid über das Bestehen der Prüfung.
2. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3. Die Prüfungskommission kann die Erfüllung bestimmter fest umschriebener Obliegenheiten einzelnen Ausschüssen, dem Sekretariat des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes oder einer anderen qualifizierten Organisation übertragen.
Art. 6 Experten
1. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind gleichzeitig beaufsichtigende Experten. Für die Durchführung der Prüfungen wählt die Prüfungskommission auf Antrag des Präsidenten die prüfenden Experten. Die Mitglieder der Kommission können auch als prüfende Experten gewählt werden.
2. Die Prüfungskommission, die Experten und der Vertreter des Bundes vereinigen sich im Anschluss an die Prüfungen zu einer Sitzung, an welcher die Prüfungsergebnisse festgestellt werden. aber das Bestehen der Prüfung entscheidet nach Anhören der zuständigen Experten die Prüfungskommission. Mitglieder der Prüfungskommission, die gleichzeitig als Prüfungsexperten geamtet haben, treten bei der Notenbesprechung über die von ihnen geprüften Kandidaten in den Ausstand.
3. Nahe Verwandte, gegenwärtige Arbeit- oder Auftraggeber, Geschäftsteilhaber sowie verfeindete Konkurrenten eines Kandidaten haben bei dessen Prüfung in Ausstand zu treten. Sie haben sich bei der Abstimmung über die Erteilung oder Verweigerung des Diploms der Stimme zu enthalten.
Art. 7 Sekretariat
Das Prüfungssekretariat wird dem SAK, welcher dasselbe an eine andere qualifizierte Organisation delegieren kann, übertragen. Dieses führt die Sitzungsprotokolle, das Rechnungswesen sowie die gesamte Korrespondenz mit den Kandidaten und Experten und erstattet der Prüfungskommission zuhanden des Vorstands und der Generalversammlung des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes über die Prüfungen Bericht. Das Sekretariat besorgt ferner den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen und bewahrt die Akten während zweier Jahre auf. Diese Regelungen (Art. 7) gelten solange, als der Schweiz. Aussenhandels-Kaderverband nichts anderes bestimmt.
Art. 8 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend BIGA genannt) sind die Prüfungsakten sowie eine Einladung zur Teilnahme an den Prüfungen zuhanden des Bundesexperten jeweils rechtzeitig zuzustellen. Dieser ist auch zur Sitzung einzuladen, an der die Prüfungsresultate bereinigt werden.
III. Ausschreibung, Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Art. 9 Publikationsorgane, Zeitpunkt
1. Die Prüfungen sind mindestens vier Monate vor dem Prüfungsbeginn in der Tages- und Fachpresse auszuschreiben.
2. Die Ausschreibung hat den genauen Anmeldetermin, die Anmeldestelle sowie das in Aussicht genommene Prüfungsdatum zu nennen.
Art. 10 Anmeldeverfahren
1. Die Anmeldung zur Prüfung ist jeweils unter Benutzung des beim Prüfungssekretariat erhältlichen Anmeldeformulars innerhalb der bekannt gegebenen Frist der Anmeldestelle einzureichen. Die verlangten Auskünfte sind wahrheitsgetreu und vollständig anzugeben.
2. Der Anmeldung sind beizufügen:
a) ein kurzer, aber lückenloser selbstverfasster Lebenslauf, einschliesslich eines Berichtes über die bisherige praktische Tätigkeit,
b) Ausweise gemäss Art. 11
c) allfällige Ausweise über den Besuch von Fachschulen und -kursen sowie sonstige berufliche Ausweise,
d) Zeugnisse über die gesamte praktische Tätigkeit.
Der Kandidat hat in der Anmeldung anzugeben, in welcher Amtssprache er geprüft werden will.
Art. 11 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich über einen der folgenden Ausbildungswege und eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Exports ausweisen kann:
Ausbildung und praktische Tätigkeit:
1. bestandene Prüfung eines Exportfachmanns/frau mit eidg. Fachausweis und 1-jährige Berufspraxis im Export seit der Ausstellung des Fachausweises,
2. dreijährige abgeschlossene Berufslehre oder Abschluss einer anerkannten Handelsmittelschule oder Maturazeugnis (alle Typen) und sechsjährige Berufspraxis im Export,
3. Abschluss einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) sowie Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung und dreijährige Berufspraxis im Export,
4. eine von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannte Ausbildung und entsprechende Berufspraxis im Export. Hierher gehören auch die nach bi- und multilateralen Abkommen gegenseitig anzuerkennenden ausländischen Diplome, Abschlusszeugnisse und praktischen Tätigkeiten.
Art. 12 Entscheid über Zulassung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund der Anmeldeunterlagen über die Zulassung oder Abweisung des Kandidaten zur Prüfung. Der Entscheid wird dem Kandidaten mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht, bei Abweisung unter Bekanntgabe der Gründe.
Art. 13 Prüfungsgebühr und sonstige Kosten
1. Die Prüfungsgebühr wird vom SAK im Einvernehmen mit dem BIGA festgesetzt. Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung bzw. zwei Monate vor Beginn der Prüfung der Anmeldestelle zu überweisen.
2. Tritt der Kandidat nach dem Zulassungsentscheid, vor oder während der Prüfung, aus zwingenden Gründen - wie Militärdienst, ärztlich bescheinigte Erkrankung oder Unfall, schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie - zurück, so ist ihm der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Der Kandidat hat dem Prüfungs-Sekretariat den Grund seines Rücktrittes sofort schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
3. Wer die Prüfung nicht besteht oder ohne Entschuldigung nicht dazu antritt, oder vor oder während derselben ohne zwingenden Grund zurücktritt oder davon ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
4. Die Prüfungsgebühr für Kandidaten, die die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall vom Schweiz. Aussenhandels-Kaderverband, unter Berücksichtigung des Umfanges dieser Prüfung, im Rahmen der ordentlichen Gebühr festgesetzt.
5. Die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der Prüfung fallen zu Lasten des Kandidaten.
6. Für die Ausfertigung des Diploms und für die Eintragung in das amtliche Register der Diplominhaber wird vom BIGA eine Gebühr erhoben. Der entsprechende Betrag wird vom Prüfungssekretariat beim Inhaber des Diploms eingezogen.
V. Durchführung der Prüfung
Art. 14 Dauer, Angebot
1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage, die mündliche einen bis drei Tage (je nach Zahl der Kandidaten). Die Prüfung ist nicht öffentlich, doch kann die Prüfungskommission Interessenten persönlich einladen.
2. Das Aufgebot erfolgt mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des allgemeinen Prüfungsprogrammes mit genauer Angabe des Ortes, der Lokalitäten, des Stundenplanes und der Expertenliste.
3. Eine allfällige Beanstandung von Experten ist dem Präsidenten der Prüfungskommission mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mit der Angabe der Gründe zu melden. Dieser entscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen.
Art. 15 Prüfungsmaterial, Ausschluss von der Prüfung
1. Im Gegensatz zu den mündlichen Prüfungen ist es den Kandidaten bei den schriftlichen Prüfungen erlaubt, die von der Prüfungskommission als zulässig erklärten öffentlich zugänglichen Hilfsmittel/Unterlagen zu verwenden.
2. Verletzungen der Prüfungsdisziplin und Missbrauch des Vertrauens der Prüfungskommission in die Ehrlichkeit und selbständige Arbeit des Kandidaten werden durch den Ausschluss von der Prüfung geahndet.
Art. 16 Abnahme der Prüfung, Aufsicht
1. Die Abnahme der mündlichen Prüfung bzw. die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch mindestens zwei Experten pro Prüfungsfach. Die Experten einigen sich auf eine gemeinsame Note.
2. Die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist ständig durch eine von der Prüfungskommission bezeichnete Person zu überwachen.
Art. 17 Folgen des Rücktrittes bzw. des Ausschlusses von der Prüfung
Das Zurücktreten vor oder nach begonnener Prüfung (entschuldbare Gründe gemäss Art. 13, Absatz 2 vorbehalten) oder das unentschuldigte Nichtantreten zur Prüfung werden als Nichtbestehen gewertet. Die gleichen Folgen treffen den Kandidaten, der wegen Verwendung unerlaubter Mittel oder dem Versuch dazu von der Prüfung ausgeschlossen wird.
Art. 18 Dauer der Prüfung
Die Dauer beträgt - ungeachtet des Umfangs des Prüfungsstoffes - je schriftliches Prüfungsfach 3 Stunden und je mündliches Prüfungsfach 20 Minuten.
VI. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Art. 19 Prüfungsfächer
1. Unternehmensführung (schriftlich)
2. Konsum- und Investitionsgütermarketing sowie internationales
Beschaffungsmarketing (schriftlich)
3. Organisation und Technik des Exports (schriftlich)
4. Rechtsfragen im Aussenhandel (schriftlich)
5. Internationale Rahmenbedingungen (mündlich)
6. Zahlungs- und Devisenverkehr sowie Kompensationsgeschäfte (mündlich)
7. Internationale Verhandlungsführung (mündlich)
8. Projektmanagement im Ausland (mündlich).
Art. 20 Prüfungsstoff
1. Unternehmensführung (schriftlich)
Der Kandidat soll in der Lage sein, die führungswirksamen Unternehmensgrundsätze und Managementtechniken darzustellen sowie eine Unternehmenspolitik entwickeln zu kennen. Er soll in der Lage sein, Organisationsgrundlagen zu schaffen, Ziele zu setzen, daraus Massnahmen abzuleiten und diese anhand moderner Prinzipien und Methoden der Personalführung in die Praxis umzusetzen. Er soll die Bedeutung der Auslandsgeschäfte im Rahmen der Unternehmensführung erläutern können.
2. Konsum- und Investitionsgütermarketing sowie internationales Beschaffungsmarketing (schriftlich)
Der Kandidat soll die wichtigsten Voraussetzungen von marktorientierter Unternehmensführung im Bereich des Konsumgütermarketings, des Investitionsgütermarketings und des internationalen Beschaffungsmarketings beschreiben können. Hierauf abgestützt soll er internationale Marketingstrategien und -konzepte entwickeln und darüber mit Experten in einen Erfahrungsaustausch treten können. Zudem soll er die grundlegenden Kenntnisse zur Beteiligung an Auslandsmessen aufweisen.
3. Organisation und Technik des Exports (schriftlich)
Der Kandidat soll die modernen Organisationsformen im Exportgeschäft, alle Fragen des Transports, des Kosten- und Preismanagements, der Kalkulation und Sonderfragen im Export kennen und verstehen sowie diese in die Unternehmensführung einbauen können. Zu Fragen der Exportfinanzierung und Exportkreditversicherung sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
4. Rechtsfragen im Aussenhandel (schriftlich)
Der Kandidat soll in bezug auf die spezifische Situation des Exporteurs die Rechtsgrundlagen des nationalen und internationalen Vertrags- und Privatrechts, des Absatzmittlerrechts, der Produktehaftung sowie des Wettbewerbsrechts kennen. Diese Grundlagen sind bezüglich Konsum- und Investitionsgüterverträgen zu vertiefen und es soll über Fragen des Investitionsgüterrechts, der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und zu Doppelbesteuerungsabkommen Auskunft gegeben werden können.
5. Internationale Rahmenbedingungen (mündlich)
Der Kandidat soll in der Lage sein, die Strukturen und die Ziele internationaler Institutionen und Wirtschaftsabkommen zu erklären. Er soll zudem die Strukturen, Probleme und Erfolge der internationalen Wirtschaftsverflechtungen mit den nichttarifären Beschränkungen und auch die Spezialitäten der Oststaaten, der Dritten und Vierten Welt darlegen können. Dasselbe gilt für die Einordnung der schweizerischen Unternehmen in die europäische Wirtschaftsintegration.
6. Zahlungs- und Devisenverkehr sowie Kompensationsgeschäfte (mündlich)
Der Kandidat soll vertiefte Kenntnisse in den Bereichen des Devisenmanagements, des Zahlungsverkehrs und dessen Absicherung aufweisen. Er soll des weiteren in der Lage sein, über den Stellenwert, die Risiken, die Ausgestaltung und die Erscheinungsformen von Kompensationsgeschäften Auskunft geben zu können.
7. Internationale Verhandlungsführung (mündlich)
Der Kandidat soll imstande sein, die Probleme, Wünsche und Vorstellungen der Verhandlungspartner unter Berücksichtigung länderspezifischer Besonderheiten zu erkennen und geeignete Lösungen aufzuzeigen und vorzuschlagen. Er soll zudem über professionelle Verhandlungstechniken unter Berücksichtigung seiner Stellung im Markt und im Unternehmen Auskunft geben und seine Tätigkeit zielgerichtet, rationell und optimal danach ausrichten können.
8. Projektmanagement im Ausland (mündlich)
Der Kandidat soll den Aufbau und den Stellenwert des internationalen Ausschreibungswesens und die Grundfragen des Exportverbundes kennen. Er soll auch über neue Logistiksysteme, das Management von Projekten und die im Vorfeld zu erstellenden Visibility-Studien Auskunft geben können.
Eine nähere Umschreibung der einzelnen Stoffgebiete ist in der Wegleitung enthalten.
VII. Notengebung
Art. 21
1 Der Kandidat erhält in jedem Prüfungsfach eine Note.
2 Die Noten sind nach folgender Skala zu erteilen:
Eigenschaft der Leistung Note
__________________________________________________
6 - Qualitativ und quantitativ sehr gut
5 - Gut, zweckentsprechend
4 - Den Mindestanforderungen entsprechend
3 - Schwach, unvollständig
2 - Sehr schwach
1 - Unbrauchbar oder nicht ausgeführt
__________________________________________________
Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenwerte unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Setzt sich eine Fachnote bei der Prüfung aus mehreren Positionen zusammen, wird die Fachnote auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Dabei kommt jeder Position dasselbe Gewicht zu.
Für die schriftlichen Prüfungen werden die Fachnoten aufgrund der von der Prüfungskommission, bzw. eines ihrer entsprechenden Fachausschüsse ausgearbeiteten Prüfungsschemas (Punktesystem), errechnet.
Bei der Festsetzung der Durchschnittsnote (Schlussnote) werden die Noten addiert und durch die Anzahl Prüfungsfächer geteilt. Die Schlussnote wird auf eine Dezimale berechnet.
Art. 22 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
1. Jedem Kandidaten wird ein Prüfungszeugnis, enthaltend die Fachnoten und die Schlussnote, übergeben. Dieses ist vom Präsidenten der Prüfungskommission und dem Leiter der Prüfungen zu unterzeichnen. Die Doppel der Zeugnisse wie auch die Prüfungsformulare sind zu den Akten zu legen. Diese sind Dritten nicht zugänglich.
2. Der Kandidat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Prüfungsarbeiten.
3. Den Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ist es gestattet, innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Noten, ihre korrigierten Prüfungsarbeiten beim Prüfungssekretariat gemäss Art. 7 einzusehen.
4. Die Prüfungsakten, zu denen auch die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu zählen sind, werden Eigentum des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes. Sie werden - mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten - auf dem Sekretariat des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes aufbewahrt.
Art. 23 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung
Um die Prüfung zu bestehen, muss eine Schlussnote von mindestens 4,0 erreicht werden. Ebenfalls müssen bei den beiden schriftlichen Fächern "Unternehmensführung" sowie "Konsum- und Investitionsgütermarketing sowie internationales Beschaffungsmarketing" mindestens je die Noten 4,0 erzielt werden. Von den übrigen Fachnoten dürfen höchstens zwei die Note 4,0 unterschreiten. Unterschreiten 2 Fachnoten die Note 4,0, müssen diese mindestens die Note 3,0 erreichen. Die Prüfung gilt ebenfalls nur dann als bestanden, wenn keine einzige Fachnote 2,0 unterschreitet.
Art. 24 Wiederholung der Prüfung
1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann bei der nächstfolgenden Prüfung (d.h. frühestens nach einem Jahr) zur zweiten Prüfung zugelassen werden. Wird auch diese zweite Prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat frühestens drei Jahre nach der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen werden.
2. Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.
3. In bezug auf die Anmeldung und Zulassung gelten für die Wiederholung der Prüfung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung.
VIII. Diplom und Titel
Art. 25 Diplom
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das vom Präsidenten der Prüfungskommission und vom Direktor des BIGA unterzeichnete Diplom. Das Diplom wird vom BIGA ausgefertigt und mit einem Stempel versehen.
2. Das Diplom ist ein Ausweis bzw. eine Urkunde, die bezeugt, dass ihr Inhaber die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Exportbetrieb selbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen.
3. Der Inhaber des Diploms ist berechtigt, sich als:
- Dipl. Exportleiter/in
- Chef d'exportation diplomé
- Capo dell' esportazione diplomato
zu bezeichnen und diesen Titel öffentlich zu führen.
Art. 26 Veröffentlichung
1. Die Namen der Inhaber des Diploms werden vom BIGA im Bundesblatt veröffentlicht und in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offen steht (Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung).
2. Zur Führung des Titels "Diplomierte/r Exportleiter/in" sind nur die erfolgreichen Absolventen dieser Prüfung berechtigt. Wer sich diese Urkunde bzw. den Titel zu Unrecht anmasst, ist strafbar (Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 72 lit. b).
Art. 27 Entzug des Fachausweises
1. Auf Antrag der Prüfungskommission kann das BIGA ein auf rechtswidrige Weise erwirktes Diplom, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, entziehen.
2. Der Entscheid des BIGA kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, das endgültig befindet, weitergezogen werden.
IX. Beschwerden
Art. 28 Beschwerden
1. Beschwerden gegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms sind innerhalb von 30 Tagen - nach Eröffnung des Entscheides der Prüfungskommission - dem BIGA einzureichen. Diese müssen die Antrage des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten.
2. Über Beschwerden entscheidet in erster Instanz das BIGA. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das endgültig befindet, weitergezogen werden.
3. Im Falle der Abweisung der Beschwerde werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt.
X. Entschädigungen und Abrechnungen
Art. 29 Entschädigungen und Abrechnungen
1. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten erhalten Entschädigungen, die vom Vorstand des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes bzw. von der Prüfungs-Organisation festgesetzt werden.
2. Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Prüfungen nicht durch die Gebühren zu Lasten der Kandidaten sowie durch den Bundesbeitrag und allfällige anderweitige Zuwendungen gedeckt werden, gehen sie zu Lasten des Schweiz. Aussenhandels-Kaderverbandes bzw. der Prüfungsorganisation.
3. Dem BIGA ist innert dreier Monate nach Abschluss der Prüfung eine detaillierte Abrechnung einzusenden, der die Rechnungsbelege und ein Bericht über den Verlauf der Prüfung beizufügen sind. Der Bundesbeitrag wird vom BIGA nach den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement wird erstmals für die Prüfung 1996 angewendet. Es gilt auch für Bewerber, welche früher abgelegte Prüfungen wiederholen.
Art. 31 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement ersetzt dasjenige vom 30. April 1981. Es tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 4.1.1994 in Kraft.
Zürich, 20. Oktober 1993
Präsident der Prüfungskommission
Sig. Werner Sutter
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Das Reglement wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt.
Bern, 3. Januar 1994 sig. Jean-Pascal Delamuraz
OSEC 04/1994
Präsident SAK
sig. Hans-Peter Hunziker
IV. Gebühren und sonstige Kosten zu Lasten der Kandidaten