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Bei internationalen Kaufverträgen stellt sich bei den Vertragsverhandlungen bzw. beim Vertragsschluss u.a. die Frage der Kosten- und Gefahrteilung zwischen Verkäufer und Käufer. Bei den Kosten handelt es sich um die Transaktionskosten, die durch die grenzüberschreitende Lieferung entstehen, insbesondere die Tansport- und Transportnebenkosten (Umladung), Transportversicherung, Zollabfertigungen (Ausfuhr/Transit/Einfuhr) und die öffentlichen Abgaben wie Zölle und Einfuhrsteuer (MWST). Wenn von "Gefahr"die Rede ist, geht es um die sogenannte "Preisgefahr" (auch "Vergütungsgefahr" genannt). Solange der Verkäufer die Gefahr (im Sinne der Preisgefahr) trägt, muss im Falle der Beschädigung oder des Verlusts des Kaufgegenstandes (d.h. der Ware) der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlen. Der Verkäufer bleibt nach wie vor zur Lieferung verpflichtet. Entsteht eine Beschädigung oder der Verlust der Ware jedoch, nachdem der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt ist, dann muss der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis trotzdem zahlen und der Verkäufer ist von seiner Lieferverpflichtung befreit.
Verkäufer und Käufer können die Frage des Kosten- und Gefahrenübergangs offen lassen (wovon allerdings abzuraten ist), wodurch ein allfälliger Streit über die Übernahme von Kosten oder der Tragung der Gefahr durch die Rechtsnormen im auf den Kaufvertrag anwendbaren Recht (z.B. Schweizerisches Obligationenrecht oder UN-Kaufrecht - WKR / CSIG -) geregelt wird. Die Regelungen im OR und im CISG sind verkäuferfreundliche. Der Kosten- und Gefahrenübergang erfolgt früh. Der Käufer trägt die Transport- und Nebenkosten. Und entsteht während des Transports ein Schaden (Beschädigung oder Verlust der Ware), ist der Käufer dafür verantwortlich.
Verkäufer und Käufer verlassen sich bezüglich des Kosten- und Gefahrenübergangs in der Regel nicht auf die gesetzliche Regelung, sondern vereinbaren vertraglich, welche Kaufvertragspartei bis wohin (bzw. ab wo) welche Kosten zu tragen hat und wann der Gefahrenübergang erfolgen soll.
Oft wird dabei im Kaufvertrag auf die Incoterms 2000 verwiesen. Dabei handelt es sich um die Publikation 560 der Internationalen Handelskammer in Paris, in der 13 Lieferklauseln definiert bzw. interpretiert sind. Mit der Vereinbarung solcher Lieferklauseln (z.B. "FCA - Frei Frachtführer Schachenallee 55, Aarau") und dem Zusatz "Incoterms 2000" (also im vollen Wortlaut: "FCA - Frei Frachtführer Schachenallee 55, Aarau Incoterms 2000") legen Verkäufer und Käufer durch den Einbezug des Regelwerks Incoterms 2000 fest, wann der Kosten- und der Gefahrenübergang erfolgt. Zudem werden damit eine Reihe von Nebenverpflichtungen der Kaufvertragsparteien festgelegt, z.B. gegenseitige Benachrichtigungspflicht, Pflicht, die Ware zu verpacken und die Packstücke zu etikettieren.
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